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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.    Allgemeines
Alle Aufträge und Bestellungen werden nur aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen angenommen und ausgeführt. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen in vollem Umfang ausdrücklich an, auch wenn seine Einkaufsbedingungen diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehen. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt.

2.    Vertragsinhalt
Alle Angebote sind freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbst -belieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Die Angebote in unserem Webshop (www.markus.de) richten Sie ausschließlich an gewerbliche Käufer.

3.    Preise
Die Preise gelten grundsätzlich ab Lager einschließlich Verpackung. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tag des Versandes geltenden Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferung von Sondermaßen wird die nächstgrößere Standardbreite unter Mitlieferung des Verschnitts berechnet. Verlegeleistungen werden gesondert berechnet. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßgaben des Käufers/Auftraggebers, durch ungenügende Beschaffenheit, durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter bedingt sind, werden dem Käufer/Auftraggeber in Rechnung gestellt. Über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistung berechnet. Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt diese zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

4.    Fracht und Verpackung
Die Lieferung erfolgt unfrei, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Verpackung wird grundsätzlich nicht berechnet, es sei denn, der Käufer wünscht eine besondere Verpackungsart.
Für Bestellung in unserem Webshop (www.markus.de) gelten ferner die Angaben unter www.markus.de/versand-und-zahlungsbedingungen.

5.    Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Auslieferungslager verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang beim Verkäufer. Transportschäden sind dem Verkäufer sofort zu melden. Beim Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Beim Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Verkäufer eingesandt werden.

6.    Lieferung und Lieferfristen
Als Liefer- und Verlegetermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Er gilt nur ungefähr. Vom Käufer/Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachte Änderungen oder Umstellung der Ausführung bedingen neue Liefer- bzw. Verlegefristen. Vom Verkäufer/Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Verkäufer/Auftragnehmer oder bei dessen Vorlieferanten führen, verlängern die Liefer- bzw. Verlegefrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist der Verkäufer/Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Lieferung erfolgt in den für das Produkt geltenden Liefermaßen. Bei Rollen sind Längenabweichungen bis zu 10% als regulär anzusehen. Breitenabweichungen von nicht mehr als +/-3 cm sind fertigungsbedingt. Bei der Anlieferung durch uns wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220 V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung der Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Für Bestellung in unserem Webshop (www.markus.de) gelten ferner die Angaben unter www.markus.de/versand/.

7.    Gewährleistung
Bei erkennbaren oder versteckten Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Dies gilt auch für Mängel der Verlegeleistung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass als Mängel nicht gelten: optische Farbunterschiede durch Florumkehrungen (Shading); Druckstellen durch Möbelstücke u.a.; Schäden durch unsachgemäße Pflege, Verlegung oder Behandlung; fertigungsbedingte, handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung und Musterung; Verzüge, die bei 400 cm breiter Ware unter 4 cm liegen; Längenversatz (Rapport), der produktionsbedingt ist; gerollte Ware, die nicht in Florrichtung gewickelt wurde. Als Gewährleistung kann der Käufer/Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Weitergehende Rechte stehen ihm nicht zu. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Verkäufers/Auftragnehmers. Dem Verkäufer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Der Verkäufer/Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Mit auch nur teilweiser Verarbeitung oder Verbindung der Ware erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, sofern die Verlegung nicht seitens des Verkäufers erfolgt. Für die Verlegung wird Gewährleistung nach VOB übernommen. Mängelrügen müssen unverzüglich, aber spätestens innerhalb einer Woche nach dem Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Käufer/Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Verkäufer/Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, so kann der Käufer/Auftraggeber angemessen mindern. Schadenersatzansprüche, auch solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

8.    Haftung
Für mangelhafte Lieferung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Verkäufer/Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Käufer/Auftraggeber kann stattdessen eine Abtretung der Ansprüche des Verkäufers/Auftragnehmer verlangen. Für mittelbare und unmittelbare Schäden, die aufgrund der Verletzung des Vertragsverhältnisses entstehen können, ist die Haftung, soweit zulässig, ausgeschlossen.

9.    Kreditgrundlage
Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Hat der Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.

10.    Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und Gegenständen, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. vermischten, verbundenen oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder die im vorausabgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt  gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Käufers zurückzunehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer stets freien Zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.

11.    Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden jedoch nicht berechnet, wenn die nachstehenden Zahlungsfristen eingehalten werden. Zahlungsfristen für Rechnungen, sofern nicht anders vereinbart: Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2% Skonto; innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Für Bestellungen in unserem Webshop (www.markus.de) gelten die dort jeweils wählbaren Zahlungsarten. Zahlungsfristen für Verlegeaufträge: sofort rein netto; Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlungen für eine andere Forderung zu verwenden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: Alle Forderungen des Verkäufers werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Käufer befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen des Verkäufers geeignete Sicherheiten wie Forderungsabtretungen und -übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Käufer darf die gemäß Ziffer 10 im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Verkäufer herauszugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit der Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz). Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertag ist Düsseldorf. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

13.    Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung im Vertag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.

Markus GmbH
Düsseldorf

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